- Verbindlichkeiten
- Begriff des Bilanz- und Steuerrechts: V. zählen zu den ⇡ Schulden und sind – im Gegensatz zu ⇡ Rückstellungen – prinzipiell dem Grunde und der Höhe nach gewiss. Zu den V. gehören Anleihen, V. gegenüber Kreditinstituten, Anzahlungen von Kunden, V. aus Lieferungen und Leistungen (⇡ Warenschulden), Schuldwechsel, V. gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sonstige V. bes. aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit.- 1. Handelsbilanz: Nach §§ 242 und 246 HGB ist Passivierung erforderlich. Verrechnung zwischen Warenforderungen und V. ist (von Ausnahmen abgesehen) unstatthaft (§ 246 II HGB). V. sind im Schema der Bilanzgliederung von Kapitalgesellschaften (⇡ Bilanzgliederung) im § 266 III HGB unter C. der Passivseite aufgeführt. Sie sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (bei Anleihen dürfen Agio und Disagio, d.h. der ⇡ Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe und Rückzahlungsbetrag, als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden); ist der beizulegende Wert höher, ist dieser anzusetzen (⇡ Höchstwertprinzip).- Eventualverbindlichkeiten (wie ⇡ Haftungsverhältnisse aus Wechselobligo, Bürgschaften, Gewährleistungen) sind nicht bilanzierungsfähig; sie sind aber ⇡ „unter dem Strich“ (§ 251 HGB) zu vermerken (⇡ Eventualforderungen und -verbindlichkeiten).- 2. Steuerbilanz: Über das ⇡ Maßgeblichkeitsprinzip Behandlung wie in der Handelsbilanz; an die Stelle des beizulegenden Werts tritt der ⇡ Teilwert. Eine unverzinsliche V. ist mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, sofern sie mehr als zwölf Monate Restlaufzeit hat.- Ausnahme: Anzahlungen, Vorauszahlungen.
Lexikon der Economics. 2013.