Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten
Begriff des Bilanz- und Steuerrechts: V. zählen zu den  Schulden und sind – im Gegensatz zu  Rückstellungen – prinzipiell dem Grunde und der Höhe nach gewiss. Zu den V. gehören Anleihen, V. gegenüber Kreditinstituten, Anzahlungen von Kunden, V. aus Lieferungen und Leistungen ( Warenschulden), Schuldwechsel, V. gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sonstige V. bes. aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit.
- 1. Handelsbilanz: Nach §§ 242 und 246 HGB ist Passivierung erforderlich. Verrechnung zwischen Warenforderungen und V. ist (von Ausnahmen abgesehen) unstatthaft (§ 246 II HGB). V. sind im Schema der Bilanzgliederung von Kapitalgesellschaften ( Bilanzgliederung) im § 266 III HGB unter C. der Passivseite aufgeführt. Sie sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (bei Anleihen dürfen Agio und Disagio, d.h. der  Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe und Rückzahlungsbetrag, als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden); ist der beizulegende Wert höher, ist dieser anzusetzen ( Höchstwertprinzip).
- Eventualverbindlichkeiten (wie  Haftungsverhältnisse aus Wechselobligo, Bürgschaften, Gewährleistungen) sind nicht bilanzierungsfähig; sie sind aber  „unter dem Strich“ (§ 251 HGB) zu vermerken ( Eventualforderungen und -verbindlichkeiten).
- 2. Steuerbilanz: Über das  Maßgeblichkeitsprinzip Behandlung wie in der Handelsbilanz; an die Stelle des beizulegenden Werts tritt der  Teilwert. Eine unverzinsliche V. ist mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, sofern sie mehr als zwölf Monate Restlaufzeit hat.
- Ausnahme: Anzahlungen, Vorauszahlungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen — Position unter dem Strich der Bilanz (Eventualverbindlichkeiten). Die Verbindlichkeiten sind nur dann in voller Höhe „unter dem Strich“ anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme aus der Eventualverpflichtung nicht wahrscheinlich ist. Ist mit einer… …   Lexikon der Economics

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  • Verbindlichkeiten Gebietsansässiger bei Gebietsfremden — ⇡ Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde …   Lexikon der Economics

  • Eventualforderungen und -verbindlichkeiten — nach §§ 251, 268 VII HGB unter der Bilanz („unter dem Strich“) oder im Anhang von jedem ⇡ Kaufmann zu vermerkende Haftungsverhältnisse: Mögliche Ansprüche aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel und… …   Lexikon der Economics

  • sonstige Verbindlichkeiten — Bilanzposten auf der Passivseite gemäß § 266 HGB. Sammelposten für alle Verbindlichkeiten, die nicht unter die Position C. 1 bis C. 7 der ⇡ Bilanzgliederung fallen, u.a. Steuerschulden (gesonderter Vermerk bei nicht kleinen Kapitalgesellschaften… …   Lexikon der Economics

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